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 Schiedsstelle des Amtes Golßener Land

Im täglichen Miteinander kann es auch ohne Vorsatz schnell einmal zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten kommen. Was tun, wenn es Probleme und Streit mit Nachbarn von nebenan, dem Vermieter oder auch dem Handwerker gibt? Nicht immer sind die Beteiligten in der Lage, solche Streitigkeiten des Alltages selbst beizulegen. Erfahrungsgemäß verhärten sich die Positionen noch, ja länger die Zwistigkeiten andauern. Das Verhältnis ist nachhaltig gestört. Ein kostspieliger und langwieriger Gerichtsweg ist nicht immer eine gute Lösung. Hier bietet sich ein Schlichtungsverfahren als Alternative an.

Es ist nicht mehr in jedem Fall frei, die Gerichte bei Streitigkeiten in sogenannten Bagatellsachen sofort anzurufen. Das Land Brandenburg hat von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die außergerichtliche Streitschlichtung in geeigneten Fällen obligatorisch vorzuschreiben.


Wann muss ich die Schiedsstelle anrufen?

In bestimmten Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Amtsgericht verhandelt werden würden, ist die Durchführung eines Einigungsversuches vor der außergerichtlichen Schiedsstelle zwingend vorgeschrieben. Erst wenn dieser Versuch scheitert, kann das Gericht angerufen werden. Die Klage kann dann unter Vorlage einer Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung eingereicht werden.


Welche Fälle sind das?

- vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750,00 Euro
  (z. B. Schadensersatzansprüche; Rückforderungen von geliehenem Geld; Schäden, die bei der Textilreinigung entstanden  
  sind, Streit über Handwerksrechnungen oder dessen Arbeit).

- nachbarrechtliche Streitigkeiten
  (z. B. überhängende Zweige; Obst, dass in den nachbarlichen Garten fällt; der Hund des Nachbarn, der durch lautes 
  anhaltendes Gebell stört; die Hecke, die zu dicht an den Zaun gesetzt wurde).

- Beleidigungen; Verleumdungen, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden


Wie verbindlich ist ein Vergleich, der im Schlichtungsverfahren geschlossen wurde?

Nur wenn das Schlichtungsverfahren vor einer gemeindlichen Schiedsstelle durchgeführt wurde, stellt der Vergleich einen Vollstreckungstitel dar, der 30 Jahre gilt. Die Vollstreckungsklausel erteilt das Amtsgericht.


Wo erhalte ich nähere Information?

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Ordnungsamt des Amtes Golßener Land - Telefon: 035452 / 38425
 
- Vorsitzender der Schiedsstelle, Herrn Detlef Thiel - Telefon: 035452 / 15587

 

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